Marktstammdatenregister ändern: Balkonkraftwerk anpassen

Wechselrichter getauscht, Module ergänzt, neue Zählernummer: welche Änderung im Marktstammdatenregister gemeldet werden muss, welche Frist gilt und welcher Weg im Portal führt.

Solar-Wissen Veröffentlicht am 6 Min. Lesezeit

Die Anmeldung im Marktstammdatenregister ist schnell erledigt und damit für die meisten abgehakt. Zwei Jahre später hängt ein stärkerer Wechselrichter an der Anlage, ein drittes Modul ist dazugekommen und der Zähler wurde getauscht. Der Registereintrag beschreibt dann eine Anlage, die es so nicht mehr gibt.

Die Frist: ein Monat, und zwar für alles

Der Gesetzestext ist an dieser Stelle knapp und eindeutig. § 7 Absatz 1 der Marktstammdatenregisterverordnung lautet: “Änderungen, die die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten betreffen, muss der Verantwortliche innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt im Marktstammdatenregister registrieren.”

Drei Punkte daran sind wichtig:

  • Die Frist läuft ab dem Eintritt der Änderung, nicht ab dem Zeitpunkt, an dem sie dir auffällt. Beim Wechselrichtertausch also ab dem Tag, an dem das neue Gerät läuft.
  • Sie gilt für alle eingetragenen Daten. Technische Werte fallen genauso darunter wie die Adresse, der Name des Betreibers oder die E-Mail-Adresse im Benutzerkonto.
  • Sie ist dieselbe Frist wie bei der Erstanmeldung. Wie die läuft und was bei Versäumnis passiert, steht unter Balkonkraftwerk anmelden: wie lange du Zeit hast.

Welche Änderung welchen Weg nimmt

Der häufigste Irrtum ist die Annahme, es gebe für jede Änderung ein Bearbeiten-Feld. Tatsächlich sortiert das Register die Fälle in vier verschiedene Wege, und der Unterschied entscheidet darüber, ob eine Meldung in fünf Minuten erledigt ist oder ein neuer Datensatz entsteht.

Entscheidungsdiagramm mit einer Ausgangsfrage und fünf Fällen, die auf vier verschiedene Wege im Marktstammdatenregister führen. Die Ausgangsfrage lautet: Was hat sich an der Anlage geändert? Fall eins, Wechselrichter mit gleicher Leistung getauscht, führt auf den Weg nichts zu tun, weil das Register kein Modell und keine Seriennummer kennt. Fall zwei, Wechselrichterleistung geändert etwa von 600 auf 800 Watt, führt auf den Weg Feld bearbeiten, konkret das Feld zugeordnete Wechselrichterleistung im Reiter Technische Daten. Fall drei, Zähler getauscht mit neuer Zählernummer, führt auf denselben Weg Feld bearbeiten in der Detailansicht der Einheit. Fall vier, Module ergänzt oder stärkere eingebaut, führt auf den Weg neue Einheit anlegen, mit dem Hinweis, dass eine Erhöhung der Bruttoleistung an der bestehenden Einheit nicht vorgesehen ist und der Zubau ein eigenes Inbetriebnahmedatum bekommt. Fall fünf, Anlage abgebaut oder verkauft, führt auf den Weg Stilllegung melden oder Betreiberwechsel. Unter den drei Wegen mit echtem Vorgang liegt ein Band mit der Frist von einem Monat nach Eintritt der Änderung gemäß Paragraf 7 Absatz 1 der Marktstammdatenregisterverordnung. Zwei der Wege sind zusätzlich mit einem Stern markiert, weil sie eine erneute Prüfung durch den Netzbetreiber auslösen können.

Nur zwei der fünf Fälle sind ein klassisches Bearbeiten. Der Modulzubau führt auf einen eigenen Datensatz, ein gleich starker Wechselrichter auf gar nichts.

Was sich geändert hatWeg im Register
Wechselrichter gegen gleich starken getauschtnichts zu tun
Wechselrichterleistung geändertFeld “zugeordnete Wechselrichterleistung” bearbeiten
Module ergänzt oder gegen stärkere getauschtneue Einheit registrieren
Module abgebaut, Leistung sinktDialog “Leistungsänderung”
Neue ZählernummerFeld in der Detailansicht bearbeiten
Speicher nachgerüstetneue Stromspeichereinheit anlegen
Umzug, VerkaufBetreiberwechsel oder Standortdaten
Anlage dauerhaft abgebautStilllegung erfassen

Wechselrichter getauscht

Hier liegt die größte Entlastung des ganzen Themas: Das Register kennt deinen Wechselrichter gar nicht namentlich. Es gibt kein Feld für Hersteller, Modell oder Seriennummer. Erfasst wird ausschließlich die zugeordnete Wechselrichterleistung, also die Wechselstromleistung in Watt oder Voltampere, die dem Erzeugungsteil zugeordnet ist.

Daraus folgt eine einfache Regel:

  • Gleiche Leistung, anderes Gerät: Der Eintrag stimmt weiterhin, es ist nichts zu melden. Das betrifft den häufigsten Fall überhaupt, den Garantietausch eines defekten Geräts.
  • Andere Leistung: Der Wert wird im Reiter mit den technischen Daten angepasst. Der klassische Fall ist der Wechsel von einem alten 600-Watt-Gerät auf 800 Watt.

Für den zweiten Fall lohnt der Blick auf die geltende Obergrenze, bevor du den neuen Wert einträgst. Die Einspeiseleistung eines Steckersolargeräts ist weiterhin auf 800 Voltampere gedeckelt, unabhängig davon, was das Gerät technisch könnte. Was das für Geräte mit umschaltbarer Leistung bedeutet, steht unter wie viel Strom ein Balkonkraftwerk erzeugen darf.

Sitzen mehrere Erzeugungseinheiten an einem gemeinsamen Wechselrichter, wird dessen Leistung laut den Registerhinweisen jeder einzelnen Einheit zugeordnet. Der Wert wird also nicht aufgeteilt.

Module ergänzt: der Fall, der überrascht

Wer ein drittes Modul dazuhängt, sucht im Register nach einem Feld für die Modulleistung und findet eine Fehlermeldung. Das Portal weist die Erhöhung der Bruttoleistung an einer bestehenden Solareinheit ausdrücklich zurück und verweist auf die Registrierung als neue Stromerzeugungseinheit.

Der Grund liegt in der Systematik: Eine Erzeugungseinheit hat ein Inbetriebnahmedatum, und daran hängen im EEG Vergütungssätze und Übergangsregeln. Module, die drei Jahre später dazukommen, sind ein anderer Jahrgang und bekommen deshalb einen eigenen Datensatz.

Praktisch heißt das für ein Balkonkraftwerk:

  1. Die bestehende Einheit bleibt, wie sie ist, solange ihre eigenen Module unverändert sind.
  2. Die neuen Module werden als zweite Einheit registriert, mit dem Datum ihrer Inbetriebnahme.
  3. Die Wechselrichterleistung wird sauber aufgeteilt, damit die Summe stimmt. Läuft der Zubau über denselben 800-Watt-Wechselrichter, wird der Wert an der ersten Einheit über den Dialog “Leistungsänderung” reduziert und der Rest der neuen Einheit zugeordnet.

Mehrere Einheiten an einem Zählpunkt sind dabei zulässig. Die Grenze ist die Summe: 800 Voltampere Einspeiseleistung und 2.000 Watt Modulleistung für das vereinfachte Verfahren. Wie sich mehrere Anlagen an einem Zähler verhalten, ist unter Balkonkraftwerk pro Zähler aufgeschlüsselt.

Beim Modultausch ohne Zubau gilt dasselbe Muster: Werden defekte Module durch stärkere ersetzt, ist die zusätzliche Leistung nach den Registerhinweisen als neue Einheit anzulegen, die bestehende Einheit wird nur bei der Wechselrichterleistung angepasst.

Neue Zählernummer nach dem Zählertausch

Der Zähler gehört dem Messstellenbetreiber, und der tauscht ihn irgendwann gegen ein modernes Gerät. Damit ändert sich die Zählernummer, und die steht im Register. Der Tausch ist deshalb eine meldepflichtige Änderung mit derselben Monatsfrist.

Die neue Nummer findest du an zwei Stellen: auf dem Gerät selbst, meist unter einem Strichcode, und im Übergabeprotokoll oder der Bestätigung des Messstellenbetreibers. Eingetragen wird sie in der Detailansicht der Einheit.

Wer noch auf den Tausch wartet, findet die Rechtslage dazu unter Zähler wird nicht getauscht.

Speicher nachgerüstet

Ein nachgerüsteter Speicher bekommt im Register eine eigene Stromspeichereinheit, die Solareinheit bleibt davon unberührt. Der Ablauf unterscheidet sich je nachdem, ob der Speicher AC- oder DC-seitig angebunden ist und ob er aus dem Netz laden kann. Der komplette Weg mit allen Feldern steht unter Balkonkraftwerk-Speicher nachrüsten: richtig anmelden.

Umzug, Verkauf, Abbau

Drei Fälle, drei verschiedene Schaltflächen:

  • Betreiberwechsel: Die Anlage bleibt am Ort und bekommt einen neuen Betreiber, etwa beim Verkauf der Wohnung mitsamt Anlage. Der neue Betreiber braucht ein eigenes Benutzerkonto, die Einheit wird ihm zugeordnet.
  • Standortänderung: Die Anlage zieht mit um. Adresse und Zählernummer ändern sich, die Einheit bleibt dieselbe.
  • Stilllegung: Die Anlage wird abgebaut und nicht wieder aufgebaut. Die Erfassung läuft über eine eigene Schaltfläche in der Detailansicht, vorübergehende und endgültige Stilllegung werden dabei unterschieden.

Die Stilllegung ist der Fall, der am häufigsten vergessen wird. Eine Anlage, die niemand mehr betreibt, bleibt sonst dauerhaft als aktiv registriert, mit deiner Adresse daran.

Schritt für Schritt im Portal

  1. Anmelden unter marktstammdatenregister.de mit dem Benutzerkonto, unter dem die Anlage angelegt wurde. Zugangsdaten vergessen ist der häufigste Stolperstein, das Portal bietet dafür eine Wiederherstellung über die hinterlegte E-Mail-Adresse.
  2. Einheit öffnen: In der Übersicht über die eigenen Einheiten die betroffene Anlage auswählen.
  3. Den passenden Reiter wählen. Technische Werte liegen unter den technischen Daten, Adresse und Zuordnung im Standortbereich.
  4. Bearbeiten drücken, Wert ändern, speichern. Für Leistungsreduzierungen gibt es im technischen Reiter einen eigenen Dialog.
  5. Auf die Rückmeldung achten. Nach dem Speichern kann das Register die Einheit erneut zur Prüfung an den Netzbetreiber stellen. Das ist ein normaler Vorgang.

Für den Sonderfall Modulzubau führt der Weg stattdessen über die Registrierung einer neuen Einheit, angelegt unter demselben Konto und am selben Standort.

Was passiert, wenn man es lässt

Die formale Antwort steht in § 21 der Marktstammdatenregisterverordnung: Wer eine Registrierung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, handelt ordnungswidrig. Der Bußgeldrahmen aus § 95 des Energiewirtschaftsgesetzes reicht bis 50.000 Euro.

Die praktische Antwort ist eine andere. Bußgelder gegen private Betreiber kleiner Anlagen sind bislang nicht bekannt, und die Bundesnetzagentur verfolgt Steckersolargeräte nicht aktiv. In Foren wird deshalb regelmäßig dazu geraten, kleine Änderungen einfach nicht zu melden.

Zwei Gründe sprechen trotzdem dagegen:

  • Der Versicherungsfall. Kommt es zu einem Schaden an der Anlage oder durch sie, prüft der Versicherer die Unterlagen. Ein Registereintrag, der eine andere Anlage beschreibt als die tatsächlich installierte, ist an dieser Stelle ein unnötiger Angriffspunkt.
  • Der Aufwand. Die Wechselrichterleistung anzupassen dauert unter fünf Minuten. Der Zeitgewinn beim Weglassen steht in keinem Verhältnis zum Risiko.

Wer eine Frist versäumt hat, meldet einfach nach. Eine rückwirkende Registrierung ist jederzeit möglich, und eine verspätete Meldung ist besser als keine.

Fazit

Drei Fälle decken fast alles ab, was an einem Balkonkraftwerk im Lauf der Jahre passiert. Ein Wechselrichtertausch mit gleicher Leistung kostet keine Meldung, weil das Register das Gerät nicht namentlich kennt. Eine geänderte Wechselrichterleistung ist ein Feld im technischen Reiter. Zusätzliche Module werden zu einer zweiten Einheit mit eigenem Inbetriebnahmedatum.

Die Frist ist überall dieselbe: ein Monat ab dem Tag, an dem sich etwas geändert hat. Der einzige Fall, der wirklich Arbeit macht, ist der Modulzubau, und auch der ist mit einer sauber aufgeteilten Wechselrichterleistung in einer Viertelstunde erledigt.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, eine Änderung im Marktstammdatenregister zu melden?

Einen Monat ab dem Eintritt der Änderung. Das steht in § 7 Absatz 1 der Marktstammdatenregisterverordnung und gilt für alle eingetragenen Daten, also auch für Betreiberwechsel, Adressänderungen und technische Änderungen. Dieselbe Frist gilt für die Erstregistrierung nach Inbetriebnahme.

Muss ich einen Wechselrichtertausch melden?

Nur dann, wenn sich dabei die Leistung ändert. Im Register steht für den Wechselrichter nur das Feld zugeordnete Wechselrichterleistung, ohne Seriennummer und ohne Modellnamen. Wird ein defektes 800-Watt-Gerät gegen ein baugleich starkes getauscht, bleibt der Eintrag korrekt und es ist nichts zu tun. Bei einem Wechsel von 600 auf 800 Watt wird der Wert angepasst.

Wie melde ich zusätzliche Module?

Als neue Stromerzeugungseinheit. Das Register sieht bei Solaranlagen keine Erhöhung der Bruttoleistung an einer bestehenden Einheit vor, der Zubau bekommt deshalb einen eigenen Eintrag mit eigenem Inbetriebnahmedatum. Die bestehende Einheit bleibt unverändert, sofern sich an ihren Modulen nichts ändert. Beide Einheiten dürfen am selben Zählpunkt hängen, solange die Wechselrichterleistung insgesamt bei 800 Voltampere bleibt.

Was passiert, wenn ich eine Änderung nicht melde?

Die unterlassene oder verspätete Registrierung ist nach § 21 der Marktstammdatenregisterverordnung eine Ordnungswidrigkeit, der Bußgeldrahmen des Energiewirtschaftsgesetzes reicht bis 50.000 Euro. In der Praxis sind Bußgelder gegen private Betreiber kleiner Anlagen nicht bekannt. Das eigentliche Risiko liegt woanders: Ein Versicherer kann bei einem Schaden auf falsche Registerdaten verweisen.

Muss ich eine neue Zählernummer im MaStR nachtragen?

Ja. Die Zählernummer gehört zu den eingetragenen Daten, ein Zählertausch ist damit eine meldepflichtige Änderung innerhalb eines Monats. Die neue Nummer steht auf dem Gerät und im Übergabeprotokoll des Messstellenbetreibers. Der Eintrag wird in der Detailansicht der Einheit angepasst.

Kann ich eine Leistungsangabe auch nach unten korrigieren?

Ja. Für Reduzierungen gibt es im Reiter mit den technischen Daten einen eigenen Dialog zur Leistungsänderung. Er wird auch dann gebraucht, wenn ein Teil der Module abgebaut wird oder wenn eine bestehende Anlage gedrosselt betrieben werden soll und die zweite Einheit den Rest übernimmt.

Löst eine Änderung eine neue Prüfung durch den Netzbetreiber aus?

Das ist möglich. Nach dem Speichern bestimmter Angaben stellt das Register die Einheit erneut zur Prüfung beim Netzbetreiber ein. Das ist ein normaler Vorgang und kein Grund zur Sorge, für Steckersolargeräte innerhalb der Standardwerte entfällt die Meldung an den Netzbetreiber ohnehin.

Was mache ich, wenn ich die Anlage abbaue oder verkaufe?

Beim Abbau wird die Einheit über die Stilllegungserfassung in der Detailansicht abgemeldet, wobei zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung unterschieden wird. Beim Verkauf oder Umzug bleibt die Anlage bestehen und wechselt den Betreiber, dafür gibt es den Betreiberwechsel im Portal. Für den neuen Standort einer mitgenommenen Anlage gilt der Wechsel der Standortdaten.

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