Auf dem Dach liegt seit Jahren eine Photovoltaikanlage, und jetzt steht noch ein Balkonkraftwerk im Keller, vielleicht geschenkt, vielleicht günstig im Angebot. Die naheliegende Frage lautet, ob und wie man es zusätzlich anmeldet. Die Anmeldung selbst ist in zehn Minuten erledigt. Spannender ist, was danach am Zähler passiert, denn zwei Anlagen hinter einem Zähler haben eine eigene Rechenlogik. Hier stehen beide Teile, dazu eine Stundenrechnung, was das Gerät neben einer Dachanlage wirklich bringt.
Erlaubt ist es, das bestätigt die Clearingstelle
Die Sorge taucht in Foren immer wieder auf: Wer schon eine Dachanlage hat, dürfe kein Steckersolargerät mehr anschließen. Die Clearingstelle EEG|KWKG, die Schlichtungsstelle für Fragen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz, hat sich dazu in einer eigenen Rechtsfrage geäußert, zuletzt geprüft im Juli 2026:
Dass der Anschluss eines Steckersolargeräts jedoch grundsätzlich nicht möglich sein sollte, wenn bereits eine weitere PV-Installation betrieben wird, kann der VDE-AR-N 4105 nicht entnommen werden.
Maßgeblich bleibt, dass beide Anlagen technisch sicher nach den anerkannten Regeln der Technik betrieben werden. Für das Balkonkraftwerk heißt das wie überall: ein Gerät nach der Produktnorm DIN VDE V 0126-95, eine geeignete Steckdose und ein sauberer Anschluss. Wie der Anschluss in der richtigen Reihenfolge abläuft, steht im Ratgeber Mini-Solaranlage anschließen.
So meldest du das Balkonkraftwerk an
Für Steckersolargeräte gibt es seit dem Solarpaket I nur noch eine Pflichtmeldung, die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Mit bestehender Dachanlage läuft sie so:
- Mit dem vorhandenen Konto anmelden. Als Betreiber hast du genau ein Konto im Register. Lege kein zweites an, das Balkonkraftwerk gehört als weitere Einheit zum selben Betreiber.
- Den Assistenten für steckerfertige Solaranlagen wählen. Im Register heißt die Kachel „Steckerfertige Solaranlage (sogenanntes Balkonkraftwerk)”. Der vereinfachte Assistent fragt, ob du schon als Anlagenbetreiber registriert bist; mit „Ja” meldest du dich an und machst direkt weiter.
- Den Standort bestätigen. Laut Handbuch des Registers gleicht der Assistent die Adresse mit bereits registrierten Solaranlagen ab. Liegt dort schon eine Anlage, erscheint eine gelbe Hinweisbox. Werden an der Adresse tatsächlich zwei Anlagen betrieben, bestätigst du das und fährst fort.
- Die technischen Daten eintragen. Inbetriebnahmedatum, Modulleistung und Wechselrichterleistung. Das Register prüft dabei die Grenzen von 2.000 Watt Modulleistung und 800 Watt Wechselrichterleistung.
- Speicher mitmelden. Hat das Balkonkraftwerk einen eigenen Speicher, wird er im selben Formular als zweite Einheit erfasst.
- Bestätigung herunterladen. Die Registrierungsbestätigung gehört zu den Unterlagen, zusammen mit der Bestätigung der Dachanlage.
| Angabe | wo du sie findest |
|---|---|
| Inbetriebnahmedatum | Tag des ersten Einsteckens |
| Modulleistung in Watt | Typenschild oder Datenblatt der Module, Summe aller Module |
| Wechselrichterleistung in Watt | Typenschild des Wechselrichters |
| Speicherkapazität und Leistung | Datenblatt des Speichers, falls vorhanden |
| Zugangsdaten zum Register | aus der Registrierung der Dachanlage |
Die Frist beträgt einen Monat ab Inbetriebnahme. Wie sie genau zu rechnen ist und was bei Verspätung passiert, steht im Artikel Balkonkraftwerk anmelden: Wie lange du Zeit hast. Eine zusätzliche Meldung an den Netzbetreiber ist nicht vorgeschrieben, § 8 Absatz 5a EEG untersagt es Netzbetreibern sogar, sie zu verlangen.
Die Dachanlage zählt bei den 800 Voltampere nicht mit
Die vereinfachten Regeln gelten für ein Steckersolargerät oder mehrere Steckersolargeräte mit zusammen bis zu 2 Kilowatt Modulleistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung. Das Wort „zusammen” bezieht sich auf die Steckersolargeräte hinter deinem Zähler. Die Dachanlage ist kein Steckersolargerät und zählt deshalb nicht mit. Wer schon ein Balkonkraftwerk hat und ein zweites dazustellen will, muss dagegen addieren; das Rechenbeispiel dazu steht unter Balkonkraftwerk pro Zähler.
Eine zweite Regel schützt die Dachanlage. Nach § 24 Absatz 1 EEG werden mehrere Solaranlagen auf demselben Gebäude, die innerhalb von zwölf Monaten in Betrieb gehen, zur Berechnung der Vergütung als eine Anlage behandelt. Steckersolargeräte bis 2 Kilowatt und 800 Voltampere hinter einer Letztverbraucherstelle bleiben dabei ausdrücklich unberücksichtigt. Eine Dachanlage mit 9,8 Kilowattpeak rutscht also durch ein neues Balkonkraftwerk nicht in die nächste Vergütungsstufe über 10 Kilowattpeak.
Der Knackpunkt: ein Zähler für zwei Anlagen
In den meisten Häusern mit Überschusseinspeisung gibt es genau einen Zweirichtungszähler am Netzanschluss. Er misst, was ins Netz geht, und kann nicht unterscheiden, welche Anlage den Strom erzeugt hat. Die Dachanlage bekommt ihre Vergütung, das Balkonkraftwerk läuft in der unentgeltlichen Abnahme. Die Clearingstelle beschreibt das Problem so:
Sofern nur ein gemeinsamer Übergabe-Einspeisezähler vorhanden ist und z.B. keine separaten Erzeugungsmessungen bzw. keine Kaskadenverschaltung, ist die erforderliche, messtechnisch korrekte Abgrenzung nicht gewährleistet.
Für diesen Fall hat das EEG eine Rechenregel. Nach § 24 Absatz 3 EEG wird Strom aus mehreren Solaranlagen, die über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden, im Verhältnis der installierten Leistung zugeordnet. Bei einer Dachanlage mit 10 Kilowattpeak und einem Balkonkraftwerk mit 0,96 Kilowattpeak entfallen also 91,2 Prozent der gemessenen Einspeisung auf die Dachanlage und 8,8 Prozent auf das Balkonkraftwerk, ganz gleich, wer den Strom in diesem Moment tatsächlich geliefert hat.
Zwei naheliegende Auswege tragen nicht. Ein ausdrücklicher Verzicht auf Vergütung für das Balkonkraftwerk ändert nichts, das hat es ohnehin. Die Aufteilung entfällt laut Clearingstelle nur, wenn technisch ausgeschlossen ist, dass das Steckersolargerät einspeisen kann. Eine Nulleinspeisung des Balkonkraftwerks würde das zwar leisten, sie würde das Gerät neben einer großen Dachanlage aber fast vollständig abregeln, weil der Hausbedarf tagsüber schon gedeckt ist.
Sauber lösen lässt sich die Abgrenzung messtechnisch, mit einer separaten Erzeugungsmessung oder einer Kaskadenschaltung der Zähler. Das verlangt einen Umbau im Zählerschrank durch einen eingetragenen Fachbetrieb und lohnt sich für ein Balkonkraftwerk praktisch nie.
Was das Balkonkraftwerk neben der Dachanlage bringt
Für eine Antwort mit echten Zahlen haben wir eine Stundenrechnung aufgesetzt. Die Annahmen:
- Dachanlage: Süd, 35 Grad, Kassel, Stundenwerte aus PVGIS 5.3 für die Jahre 2020 bis 2023.
- Balkonkraftwerk: zwei Module mit zusammen 960 Wattpeak senkrecht am Südbalkon, 800-Watt-Wechselrichter, ebenfalls PVGIS-Stundenwerte.
- Haushalt: vereinfachtes Verbrauchsprofil mit rund 3.900 Kilowattstunden im Jahr, Spitzen am Morgen, zur Mittagszeit und am Abend, im Winter höher als im Sommer.
| Größe der Dachanlage | zusätzlicher Eigenverbrauch durch das Balkonkraftwerk | vergütete Einspeisung der Dachanlage ohne → mit | Änderung |
|---|---|---|---|
| 3 kWp | 73 kWh | 1.746 → 1.795 kWh | +49 kWh |
| 5 kWp | 38 kWh | 3.613 → 3.583 kWh | −30 kWh |
| 10 kWp | 13 kWh | 8.564 → 8.437 kWh | −127 kWh |
Das Ergebnis ist deutlich. Das Balkonkraftwerk erzeugt in der Rechnung rund 696 Kilowattstunden im Jahr. Neben einer 10-kWp-Dachanlage landen davon aber nur 13 im eigenen Verbrauch, weil die Dachanlage in praktisch jeder Stunde, in der der Balkon Strom liefert, den Hausbedarf schon allein deckt. Der Rest geht ins Netz.
Die Aufteilung verschiebt dann Vergütung. Das Balkonkraftwerk speist real 683 Kilowattstunden ein, ihm werden nach Leistungsanteil aber 810 zugerechnet. Die Differenz von 127 Kilowattstunden stammt physikalisch von der Dachanlage und bleibt trotzdem unvergütet. Der Grund: Ein senkrechtes Balkonmodul liefert je Kilowattpeak rund 30 Prozent weniger als ein 35-Grad-Dach, bekommt bei der Aufteilung aber seinen vollen Leistungsanteil.
In Euro sieht das bei 37 Cent Strompreis und 8 Cent Vergütung so aus: 13 Kilowattstunden Eigenverbrauch sparen knapp 5 Euro, 127 Kilowattstunden weniger Vergütung kosten gut 10 Euro. Unter dem Strich bleibt ein Minus von rund 5 Euro im Jahr. Bei älteren Dachanlagen mit höherer Vergütung fällt es entsprechend größer aus. Auch ein Westbalkon ändert daran wenig: In derselben Rechnung steigt der zusätzliche Eigenverbrauch auf 35 Kilowattstunden, der Verlust an vergüteter Einspeisung wächst wegen des geringeren Ertrags aber auf 328 Kilowattstunden.
Eine Einschränkung gehört zur Rechnung. Stundenwerte glätten kurze Lastspitzen wie Wasserkocher oder Föhn, deshalb liegt der echte zusätzliche Eigenverbrauch etwas höher. An der Größenordnung ändert das nichts: Neben einer großen Dachanlage bleibt für ein Balkonkraftwerk kaum Verbrauch übrig, den es decken könnte. Wie viel ein Balkonkraftwerk ohne Dachanlage spart, steht im Ratgeber wie viel spart ein Balkonkraftwerk.
Wann die Kombination trotzdem aufgeht
Die Rechnung oben gilt für den häufigsten Fall: Dachanlage mit Überschusseinspeisung, gemeinsamer Zähler, alles in einem Haushalt. In vier Konstellationen sieht es anders aus:
| Konstellation | warum es passt |
|---|---|
| Mehrfamilienhaus, Dachanlage am fremden Zählpunkt | Die Anlage des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft hängt an einem anderen Zähler. Keine gemeinsame Messung, keine Aufteilung, dein Balkonkraftwerk arbeitet ganz normal für deine Wohnung. |
| Dachanlage als Volleinspeiser mit eigenem Zähler | Der Dachstrom geht komplett über einen eigenen Einspeisezähler ins Netz. Das Balkonkraftwerk versorgt den Haushalt hinter dem Bezugszähler und wird dort separat erfasst. |
| Kleine Altanlage auf dem Dach | Bei 3 Kilowattpeak bringt das Balkonkraftwerk in unserer Rechnung 73 Kilowattstunden Eigenverbrauch, und die Aufteilung fällt sogar leicht zugunsten der Dachanlage aus. |
| Dachanlage nach 20 Jahren | In der Anschlussvergütung ist eine eingespeiste Kilowattstunde nur noch wenige Cent wert, die Aufteilung kostet dann kaum etwas. Mehr dazu unter Einspeisevergütung nach 20 Jahren. |
Ein Sonderfall sind Dachanlagen mit Eigenverbrauchsvergütung aus den Jahren 2009 bis März 2012. Sie haben einen eigenen Erzeugungszähler, und die Vergütung hängt daran, wie viel Dachstrom im Haus bleibt. Ein zusätzlicher Erzeuger hinter demselben Netzanschluss verändert diese Rechnung. Hier gehört das Gespräch mit dem Netzbetreiber vor den Kauf.
Wer mit einer großen Dachanlage mehr aus seinem Solarstrom machen will, legt das Geld meist besser in einen Speicher, der die Tagesüberschüsse in den Abend trägt. Die Überlegungen dazu stehen unter Solarspeicher nachrüsten.
Steuer: die 30-kWp-Grenze im Blick behalten
Einnahmen aus Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowattpeak je Wohn- oder Gewerbeeinheit sind nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 prüft die Grenze gebäudebezogen je Steuerpflichtigem und rechnet mehrere Anlagen zusammen. Sein eigenes Beispiel: Zwei Anlagen mit je 15,10 Kilowattpeak auf Haus und Garage sind beide nicht begünstigt, weil sie zusammen 30,20 Kilowattpeak erreichen. Die Grenze wirkt als Freigrenze.
Ob ein Steckersolargerät, das keinerlei Vergütung erhält, überhaupt in diese Summe gehört, regelt das Schreiben nicht ausdrücklich. Für die allermeisten Dachanlagen spielt das keine Rolle, weil sie weit unter 30 Kilowattpeak liegen. Wer knapp darunter liegt, etwa bei 29,5 Kilowattpeak, klärt die Frage vor dem Kauf mit einem Steuerberater. Die Grundlagen stehen im Ratgeber zur Photovoltaik-Steuer.
Den Netzbetreiber informieren?
Vorgeschrieben ist es nicht. Der Netzbetreiber sieht die neue Einheit am Standort ohnehin im Marktstammdatenregister. Wer eine vergütete Dachanlage betreibt, hat trotzdem ein Interesse an sauberen Verhältnissen: Wendet der Netzbetreiber die Aufteilung später rückwirkend an, kann er zu viel gezahlte Vergütung zurückfordern. Ein kurzer Hinweis mit den beiden Registernummern, dem Inbetriebnahmedatum und der Modulleistung des Balkonkraftwerks nimmt diese Unsicherheit aus der Abrechnung.
Fazit
Ein Balkonkraftwerk neben einer bestehenden Dachanlage ist erlaubt und schnell angemeldet: eine neue Einheit im Marktstammdatenregister, mit dem vorhandenen Konto, innerhalb eines Monats. Die Dachanlage zählt bei den 800 Voltampere nicht mit und rutscht durch das Gerät auch nicht in eine andere Vergütungsstufe.
Die eigentliche Frage ist wirtschaftlich. Hängen beide Anlagen an einem Zähler, wird die Einspeisung nach Leistung aufgeteilt, und neben einer großen Dachanlage findet das Balkonkraftwerk kaum Verbrauch, den es decken könnte. In unserer Rechnung steht bei 10 Kilowattpeak auf dem Dach ein kleines Minus. Gut aufgehoben ist das Gerät dort, wo es einen eigenen Zähler versorgt: in der Mietwohnung unter einer fremden Dachanlage, neben einem Volleinspeiser oder neben einer kleinen Altanlage.
Häufige Fragen
Darf ich ein Balkonkraftwerk betreiben, wenn ich schon eine PV-Anlage habe?
Ja. Die Clearingstelle EEG|KWKG hält fest, dass sich aus der Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 nicht ableiten lässt, ein Steckersolargerät sei neben einer bestehenden Photovoltaikanlage unzulässig. Die Grenzen von 2 Kilowatt Modulleistung und 800 Voltampere gelten dabei nur für die Steckersolargeräte, die Dachanlage zählt nicht mit.
Wie melde ich ein Balkonkraftwerk an, wenn schon eine Dachanlage registriert ist?
Du meldest dich mit deinem vorhandenen Konto im Marktstammdatenregister an und registrierst das Balkonkraftwerk als neue Einheit über den Assistenten für steckerfertige Solaranlagen. Das Register erkennt die bestehende Anlage am selben Standort und zeigt einen gelben Hinweis, den du bestätigst. Die Frist beträgt einen Monat ab Inbetriebnahme, eine Meldung an den Netzbetreiber ist nicht vorgeschrieben.
Bekommt das Balkonkraftwerk die Einspeisevergütung der Dachanlage?
Nein. Steckersolargeräte laufen in der unentgeltlichen Abnahme. Weil beide Anlagen aber meist über denselben Zweirichtungszähler einspeisen, wird die gemessene Einspeisung nach § 24 Absatz 3 EEG im Verhältnis der installierten Leistung aufgeteilt. Der Anteil, der rechnerisch auf das Balkonkraftwerk entfällt, bleibt unvergütet, auch wenn er physikalisch von der Dachanlage stammt.
Lohnt sich ein Balkonkraftwerk neben einer großen Dachanlage?
Selten. In unserer Stundenrechnung mit PVGIS-Daten erhöht ein Balkonkraftwerk mit 960 Wattpeak neben einer 10-kWp-Dachanlage den Eigenverbrauch nur um rund 13 Kilowattstunden im Jahr, weil die Dachanlage den Hausbedarf tagsüber schon deckt. Gleichzeitig verliert die Dachanlage durch die Aufteilung rund 127 vergütete Kilowattstunden. Unter dem Strich bleibt ein kleines Minus.
Muss ich meinem Netzbetreiber das Balkonkraftwerk melden?
Vorgeschrieben ist das nicht, § 8 Absatz 5a EEG verbietet zusätzliche Meldepflichten gegenüber dem Netzbetreiber. Der Netzbetreiber erfährt über das Marktstammdatenregister von der neuen Einheit am Standort. Wer eine vergütete Dachanlage betreibt, schafft mit einem kurzen Hinweis unter Angabe beider Registernummern trotzdem klare Verhältnisse für die Abrechnung.
Zählt das Balkonkraftwerk bei der Steuerbefreiung bis 30 kWp mit?
Das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 rechnet mehrere Anlagen desselben Steuerpflichtigen auf einem Gebäude zusammen. Ob ein Steckersolargerät ohne jede Vergütung in diese Summe gehört, regelt es nicht ausdrücklich. Relevant wird die Frage nur, wenn die Dachanlage knapp unter 30 Kilowattpeak liegt, dann lohnt vor dem Kauf eine steuerliche Beratung.
Was gilt im Mehrfamilienhaus, wenn auf dem Dach schon eine Anlage liegt?
Hängt die Dachanlage an einem anderen Zählpunkt als deine Wohnung, etwa beim Vermieter oder als Volleinspeiser mit eigenem Zähler, gibt es keine gemeinsame Messung und damit keine Aufteilung. Dein Balkonkraftwerk läuft dann wie jedes andere hinter deinem eigenen Zähler, mit der vollen Grenze von 800 Voltampere.